Daten für die Grundsteuererklärung
Informationen der Vermessungsverwaltung zu Flurstücken
Die Grundsteuer in Bayern ist zum Stichtag 1. Januar 2022 nach den Vorgaben des Bayerischen Grundsteuergesetzes neu festzusetzen. Die Berechnungsgrundlage wird von den Finanzämtern auf Basis einer Grundsteuererklärung ermittelt. Die Gemeinden berechnen anschließend die neue Grundsteuer und bestimmen die Höhe der Steuer ab dem 1. Januar 2025.
Hierzu musste jeder, der am 1. Januar 2022 Eigentümer oder Eigentümerin eines Grundstücks oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft war, im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis 30. April 2023 eine Grundsteuererklärung abgeben. Sofern noch nicht geschehen, sollte dies schnellstmöglich nachgeholt werden. Die Grundsteuererklärung kann bequem und einfach elektronisch über ELSTER - Ihr Online-Finanzamt (www.elster.de) abgegeben werden. Eine Abgabe auf Papier ist ebenso möglich. Weitere allgemeine Informationen finden Sie unter www.grundsteuer.bayern.de.
Nützliche Links und Dokumente
- www.grundsteuer.bayern.de
- mit Erklär- und Beispielvideos zum Ausfüllen der Formulare - Ausfüllanleitungen zu den Vordrucken für die Grundsteuererklärung (VABayGrStBek)
- Broschüre „Die Grundsteuerreform in Bayern – Ein Überblick für Eigentümerinnen und Eigentümer“
- Flyer „Grundsteuer in Bayern“
- Allgemeinverfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom 01.02.2023
- Suche nach dem zuständigen Finanzamt
Für die Abgabe der Grundsteuererklärung benötigen Sie Angaben wie die Fläche des Grundstücks, Gebäudeflächen und die Art der Nutzung zum Stichtag 1. Januar 2022 (Hauptfeststellungszeitpunkt). Die Vermessungsverwaltung unterstützt Sie dabei und gibt Ihnen bei Bedarf Auskunft zu den im Liegenschaftskataster geführten Daten. Angaben zu Gebäudeflächen (Wohn- oder Nutzfläche) liegen der Vermessungsverwaltung nicht vor.
Die Informationen können Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer über nachstehend aufgeführte Wege erhalten. Voraussetzung zur Nutzung der Angebote ist die Kenntnis der Flurstücksnummer sowie der Gemarkung Ihres Eigentums bzw. der postalischen Adresse, soweit vorhanden.
Auskunft bei Fragen zu den Flurstücksinformationen zur Grundsteuer erhalten Sie beim zuständigen Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (ADBV): ADBV auswählen oder unter folgender Rufnummer: +49 89 2129-1111
Angebot der Bayerischen Vermessungsverwaltung
Häufig gestellte Fragen
- Ich habe Fragen zur Grundsteuer. An wen kann ich mich wenden?
- Umfängliche Informationen zur Grundsteuer finden Sie auf der Internetseite http://www.grundsteuer.bayern.de.
Hier finden Sie auch die Informations-Hotline zur Bayerischen Grundsteuer, einen Chatbot, Antworten zu häufig gestellten Fragen und erklärende Videos. - Warum gibt es eine Grundsteuerreform?
- Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen Grundsteuerbemessungsgrundlagen, die Einheitswerte, für verfassungswidrig erklärt. Ab dem Jahr 2025 muss deshalb die Grundsteuer auf einer neuen Grundlage berechnet werden. Bis einschließlich 2024 ist die Grundsteuer weiterhin auf der bisherigen Grundlage zu zahlen.
- Wie berechnet sich die Grundsteuer in Bayern ab 2025?
- Die Grundsteuer berechnet sich künftig für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen nach dem Ertragswert und für alle anderen Grundstücke rein nach der Fläche von Grund und Boden bzw. der Gebäude und der Art der Nutzung der Gebäude.
- Muss ich im Rahmen der Reform eine Grundsteuererklärung abgeben?
- Jeder, der am 1. Januar 2022 Eigentümerin oder Eigentümer eines Grundstücks oder Betriebs der Land- und Forstwirtschaft war, muss eine Grundsteuererklärung abgeben, siehe Allgemeinverfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern.
Wichtig! Die Grundsteuererklärungen mussten im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 30. April 2023 abgegeben werden. Sofern noch nicht geschehen, sollte dies schnellstmöglich nachgeholt werden. Zur Grundsteuererklärung gibt es ausführliche Ausfüllanleitungen. - Wie muss ich die Grundsteuererklärung abgeben?
- Die Grundsteuererklärung kann bequem und einfach elektronisch über ELSTER - Ihr Online-Finanzamt (www.elster.de) abgegeben werden. Eine Abgabe auf Papier ist ebenso möglich.
- Was bedeuten die Begriffe Flurstückszähler und Flurstücksnenner?
- Um ein Flurstück eindeutig identifizieren zu können, sind die Angaben Gemarkung bzw. Gemarkungsnummer und Flurstücksnummer zwingend erforderlich. Eine Flurstücksnummer besteht hierbei i. d. R. aus einem Flurstückszähler (kurz: Zähler) - das ist die Zahl vor dem Schrägstrich - und einem Flurstücksnenner (kurz: Nenner) - das ist die Zahl nach dem Schrägstrich, wie z. B. 100/5. In einigen Fällen bestehen Flurstücknummern auch nur auch einer Zahl, z. B. 100. In diesem Fall entfällt die Angabe des Nenners.
- Was bedeutet die Ertragsmesszahl?
- Die Ertragsmesszahl drückt die natürliche Ertragsfähigkeit einer landwirtschaftlichen Fläche aus. Sie definiert sich als Produkt der Fläche und der Acker- und Grünlandzahl (§ 9 Abs. 1 BodSchätzG). Diese werden nur für landwirtschaftlich genutzte Flächen im Rahmen der Bodenschätzung durch die Finanzämter festgestellt.
- Bei meinem landwirtschaftlich genutzten Flurstück ist keine Ertragsmesszahl angegeben. Was kann ich tun?
- Die Daten der Bodenschätzung - hierzu gehört auch die Ertragsmesszahl - werden in Bayern durch die "Amtlichen Landwirtschaftlichen Sachverständigen (ALS)" an den Finanzämtern erhoben. Sie schätzen die landwirtschaftlichen Grundstücke vor Ort und geben die Ergebnisse an die Bayerische Vermessungsverwaltung weiter. Sollte bei Ihren Flurstück keine Ertragsmesszahl angegeben sein, dann wenden Sie sich bitte an ihr zuständiges Finanzamt.
- Was kann ich tun, wenn ich nicht sicher bin, welche Flurstücke zu meinem Eigentum gehören?
- Diese Angaben sind im Regelfall in einem Kaufvertrag und auch im bisherigen Grundsteuerbescheid enthalten. Falls hier Unklarheiten bestehen, sollten diese mit dem örtlich zuständigen Grundbuchamt oder bei Erbfällen ggf. einem Nachlassgericht geklärt werden. Die Vermessungsverwaltung führt die Eigentümerdaten der Grundbuchs nur nachrichtlich.
- Woher erhalte ich die benötigten Angaben zu den Gebäudeflächen (Wohnfläche oder Nutzfläche) meines Gebäudes oder zur anteiligen Grundstücksfläche meiner Eigentumswohnung?
- Diese Daten liegen der Vermessungsverwaltung nicht vor. Die Gebäudeflächen und anteilige Grundstücksflächen sind regelmäßig in den Bauunterlagen, dem Mietvertrag, der Nebenkostenabrechnung, einem Kaufvertrag, aus der Wohngeldabrechnung oder aus Unterlagen zu Gebäudeversicherungen ersichtlich.
- Im Hauptvordruck zur Grundsteuererklärung soll das Grundbuchblatt angegeben werden. Wo bekomme ich diese Angabe?
- In der Regel ist das Grundbuchblatt in einem Kaufvertrag genannt. Alternativ ist das Grundbuchblatt auch im Produkt "Flurstücksnachweis zur Grundsteuererklärung" abgedruckt, das sie am örtlichen Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung erwerben können. Grundsätzlich ist jedoch das Grundbuchamt für diese Information zuständig, die Vermessungsverwaltung übernimmt das Buchungsblatt nur nachrichtlich. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an Ihr zuständiges Grundbuchamt.
Hinweis: Die Angabe "Grundbuchblatt" ist optional. Falls Ihnen die Grundbuchblattnummer nicht vorliegt, können Sie diese Angabe leer lassen. (Quelle: https://www.grundsteuer.bayern.de/) - Was ist zu tun, wenn sich seit dem Hauptfeststellungszeitpunkt am 1. Januar 2022 Änderungen an meinem Grundstück oder Flurstück ergeben haben?
- Änderungen an Grundstücken können durch Teilungen oder Vereinigungen erfolgen, Änderungen an Flurstücken sind durch eine Zerlegung oder Verschmelzung möglich. Maßgeblich für die Erklärung der Grundsteuer ist der Zustand zum 01.01.2022. Bei Fragen können Sie das Informationsangebot der Steuerverwaltung nutzen.
- Was ist zu beachten, wenn sich meine Flurstücke in einem Verfahrensgebiet nach dem Flurbereinigungsgesetz oder in einem Umlegungsverfahren nach dem Baugesetzbuch befinden?
- Maßgeblich ist der Rechtszustand zum Hauptfeststellungszeitpunkt am 1. Januar 2022. Bei Fragen können Sie sich an das örtlich zuständige Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (ADBV) wenden.
- Warum sind die Angebote der Vermessungsverwaltung für die Grundsteuererklärung kostenpflichtig?
- Die Angebote stellen maßgeschneiderte Einzelanfertigungen für den Nutzer dar, so dass gemäß der kostenrechtlichen Vorschriften eine Benutzungsgebühr für den entstehenden Aufwand erhoben wird.